Wer kann kommen?
Auch gesetzlich versicherte Patienten sind willkommen, entweder im Rahmen der Kostenerstattung oder als Selbstzahler.
Wie geht es weiter?
ÜBLICHER ABLAUF
Telefonisches Anmeldegespräch und Terminvereinbarungen mit mir persönlich.
Unmittelbar anschließend 3 – 5 PBS (Probatorische Sitzungen)
- Nach den PBS Fortsetzung als THERAPIE ohne Wartezeit
- Bei weiten Anfahrtswegen biete ich auch Doppelstunden an, sowohl für Diagnostik und PBS, als auch für die Therapie (Diagnostik i.d.R. vormittags / Therapie nachmittags) Terminvergabe ist grundsätzlich zu jeder Zeit und an jedem Tag möglich, wenn nötig auch an Wochenenden oder Feiertagen.
- Bei akuten Krisen können Gespräche und Therapie-Stunden auch hochfrequent (bis zu täglich) stattfinden.
Anmerkungen:
- Getrennt lebende Eltern müssen beide einer Therapie zustimmen.
- Wenn nötig und sinnvoll: Körperliche Untersuchung (da ich ja auch Kinder- u. Jugendarzt bin)
- Die Trennung der drei Bereiche Diagnostik – PBS – Therapie ist lediglich formal erforderlich. Inhaltlich hat eine gute Diagnostik– oder PBS-Sitzung ebenso therapeutischen Charakter, wie eine Therapie-Sitzung immer auch der Überprüfung der Diagnose(n) dient.
Diagnostik
Die Diagnostik erfolgt mittels Gesprächen, Beobachtung, Untersuchungen und Tests :
- Angaben zu Vorgeschichte, Entwicklung und Familie („Biographische Anamnese“)
- Berichte von Kindergarten, Schule, früheren Untersuchungen, Therapien
- Psychologische Befunderhebung durch Fragebögen, Zeichentests, projektive Tests
- Psychometrische Untersuchung hinsichtlich Intelligenz und Teilleistungsschwächen
Probatorische Sitzungen (PBS)
Probatorische Sitzungen sollen
1. klären, ob Patient und Therapeut zusammen passen, d.h.: ob Sie, Ihr Kind und ich miteinander arbeiten können und wollen, ob „die Chemie stimmt“
und
2. entscheiden, ob eine Kurzzeit-Therapie (24 Sitzungen) oder Langzeit-Therapie (70 Sitzungen Kinder – 90 Sitzungen Jugendliche) erforderlich sein wird.
Kostenerstattung
Zur KOSTENERSTATTUNG privater Behandlungen sind alle gesetzlichen Kassen verpflichtet, wenn sie „eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen“ können. (§13Abs.3 SGB V)
Kostenerstattung ist möglich, „wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieses Leistungserbringers rechtfertigen“ (§13Abs.2). Also:
- sprechen Sie mit Ihrer Kasse
- stellen Sie einen „Antrag auf Kostenerstattung für eine außervertragliche Therapie“
- listen Sie 3-5 Absagen zugelassener Therapeuten auf (Wartezeit über 6 Wochen gilt als Absage!)
- lassen Sie Dringlichkeit und Notwendigkeit der Behandlung ärztlich bescheinigen
- Das funktioniert: die meisten meiner Patienten sind gesetzlich versichert.
Ausschlüsse
- psychotische (wahnhafte) Zustände
- akute Suizidalität (Selbstmordabsicht)
- schwere Dissozialität, Kriminalität, Verwahrlosung
- Drogen-Sucht